Die vom Beschuldigten in pauschaler Weise vorgebrachten Argumente – namentlich, es gebe viele Studien, welche zu unterschiedlichen Schlüssen kommen würden – sind nicht substantiiert und vermögen der damals geltend Maskenpflicht die Eignung zur Erreichung der öffentlichen Interessen nicht abzusprechen. Das Element der Erforderlichkeit verlangt, dass das angestrebte Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2).