Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass das Tragen einer Maske zur Verringerung der Ausbreitung des Covid-19-Virus zu dieser Zeit sowohl vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der WHO ausdrücklich empfohlen war (BGE 147 I 393 E. 5.3.3.). Die vom Beschuldigten in pauschaler Weise vorgebrachten Argumente – namentlich, es gebe viele Studien, welche zu unterschiedlichen Schlüssen kommen würden – sind nicht substantiiert und vermögen der damals geltend Maskenpflicht die Eignung zur Erreichung der öffentlichen Interessen nicht abzusprechen.