Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Maskenpflicht in Art. 3a Covid-19- Verordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage aufweist. Die angeordnete Verwendung von Gesichtsmasken zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stützt sich auf das EpG und wurde in Zusammenhang mit Eingriffen in das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV als geringfügigen Eingriff bezeichnet (BGE 147 I 393 E. 5.1.3 [= Pra 110 2021 Nr. 107]), womit Art. 3a Covid-19- Verordnung besondere Lage als rechtliche Grundlage genügt. Soweit der Beschuldigte die Eignung der Maskentragpflicht zur Eindämmung der Pandemie in Frage stellt, gehen seine Einwände fehl.