36 ausdrücklich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition zulässig ist. Diese Voraussetzungen gelten unbestrittenermassen für die Zulässigkeit der Einschränkung der Freiheitsrechte, zu welchen auch die Gewissensfreiheit zu zählen ist. Die Beschränkung der Gewissensfreiheit bedarf demnach einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), muss durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) sein. Zudem muss gemäss Art. 36 Abs. 4 BV der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt bleiben (KÜHLER ANNE, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, Diss., Bern 2012, S. 229).