Das Gewissen ist etwas höchst Individuelles, das nicht der Objektivierung zugänglich ist (PAHUD DE MORTANGES, in: Basler Kommentar BV, 2015, N 28 und 33 zu Art. 15 BV). Die Gewissensfreiheit gilt nicht absolut. Die Durchsetzung eines individuellen Gewissensanspruchs ist in einem Gemeinwesen nicht unbegrenzt möglich, vielmehr bleibt ein solcher Anspruch stets in die anderen Anliegen der Rechtsgemeinschaft eingebettet. Die schweizerische Bundesverfassung hält – wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – in Art. 36 ausdrücklich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition zulässig ist.