Gemäss Wortlaut von Abs. 1 und 2 schützt Art. 15 BV (a) den Glauben bzw. die Religion, (b) die weltanschauliche Überzeugung und (c) das Gewissen, wobei die Übergänge zwischen diesen drei Schutzobjekten fliessend sind. In der heutigen Lehre wird das Gewissen als jene innere kritische Instanz verstanden, welche dem Leben und Handeln des Einzelnen ethische oder moralische Massstäbe setzt. Es handelt sich dabei um eine innere Freiheit, die selbst dann geschützt wird, wenn sie nicht nach aussen tritt. Das Gewissen ist etwas höchst Individuelles, das nicht der Objektivierung zugänglich ist (PAHUD DE MORTANGES, in: Basler Kommentar BV, 2015, N 28 und 33 zu Art.