16 breitung des Covid-19-Virus zu begrenzen und der Gebrauch von Gesichtsmasken trage nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Beschränkung einer Ausbreitung des Virus bei. Soweit der Beschuldigte argumentiert, das Tragen der Maske sei mit seinem Gewissen resp. seinen Gewissensgründen nicht zu vereinbaren und damit einhergehend eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 und 2 BV rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Wortlaut von Abs. 1 und 2 schützt Art.