Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei durch die Handlungen des E.________-Sicherheitsdiensts vor dem Hintergrund der damals geltenden Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr in seinen verfassungsmässigen Rechten, namentlich seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV, verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinandergesetzt hat, ob die vom Bundesrat in der Covid-19- Verordnung besondere Lage angeordnete Maskenpflicht grundrechtskonform sei und dies bejaht hat. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag.