3a Covid-19- Verordnung besondere Lage unter anderem Personen ausgenommen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Hervorhebungen durch die Kammer). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass ein reines Behaupten oder Glaubhaftmachen solcher besonderen Gründe nicht ausreicht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem «besonderen Grund» nach Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage auseinandergesetzt; auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden (pag. 163 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).