15 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft. Von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sind gemäss Art. 3a Covid-19-