Als gesunder Mensch sei er für andere Menschen auch keine Gefahr bezüglich der Übertragung von Krankheiten. Die Vorinstanz habe in ihrer rechtlichen Würdigung die Maskenpflicht im Allgemeinen mit dem öffentlichen Interesse für den Schutz gegen das Covid-19-Virus gerechtfertigt und darauf hingewiesen, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie darstelle. Während auf diese umstrittene Frage nicht einzugehen sei, sei die Frage zu stellen, warum niemand gebüsst oder angeklagt werde, der die Maske nicht sachgerecht manipuliert habe.