15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) resp. die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR) sowie Art. 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität) und Art. 8 (Anspruch auf Rechtsschutz) AEMR. Der Beschuldigte bringt weiter vor, durch sein Verhalten sei niemand in vorsätzlicher Weise verletzt oder geschädigt worden. Als gesunder Mensch sei er für andere Menschen auch keine Gefahr bezüglich der Übertragung von Krankheiten.