Ihm seien besondere Gründe, nämlich Gewissensgründe, vorgelegen, weshalb er von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr entbunden gewesen sei. Zu den geltend gemachten Gewissensgründen führte der Beschuldigte aus, es handle sich um Willensgründe, wobei es absurd sei, den menschlichen Willen, welcher aus Gewissensgründen entstanden und zur Ausführung oder Verweigerung einer Tathandlung geführt habe, als Argumentation für eine Verurteilung zu benutzen. Die Verurteilung verstosse gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) resp.