16. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht sinngemäss und zusammengefasst vor, eine Bestrafung über Art. 9 Abs. 1 BGST aufgrund einer Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei rechtswidrig. Er habe nie behauptet, aus offensichtlichen, äusserlich ersichtlichen Gründen die Maske nicht tragen zu können. Ihm seien besondere Gründe, nämlich Gewissensgründe, vorgelegen, weshalb er von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr entbunden gewesen sei.