13 wird demnach das im Tatzeitpunkt bzw. den Tatzeitpunkten geltende Recht angewendet. Wie auch die Vorinstanz bezeichnet die Kammer nachfolgend die betreffende Bestimmung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung als «Art. 3a Co- vid-19-Verordnung besondere Lage».