Hingegen war damals noch die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) mit Stand vom 14. Januar 2021 in Kraft. Die Maskenpflicht, welche in Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelt ist bzw. zum Tatzeitpunkt geregelt war, bezieht sich unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2023 vom 23. September 2023 E. 4.2.1). Es