Von dieser Maskenpflicht ausgenommen waren (a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und (b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. zu den theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 BGST sowie Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage Ziff. IV.17. hiernach).