_) rechtmässig war. Die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) ist hierfür insoweit von Relevanz, als sich die Anordnung des E.________-Sicherheitsdiensts auf die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr bezog. Im damaligen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske zu tragen haben. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen waren (a.)