IV.15.), sondern der Vorwurf, wonach der Beschuldigte den Anordnungen des E.________- Sicherheitsdiensts keine Folge geleistet habe, zu prüfen (vgl. hierzu auch das Urteil SK 22 175 des Obergerichts des Kantons Bern E. 17.2). In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die vom Sicherheitsdienst erteilte Anordnung an den Beschuldigten, die Gesichtsmaske anzuziehen oder ein gültiges Attest vorzuweisen, welches ihn von der Maskenpflicht entbindet (und damit eingehend die Ablehnung des als ungültig erachteten «Sach- und Rechtsattests» von Dr. iur. H.________) rechtmässig war.