12 Vorliegend ist klarzustellen, dass eine Widerhandlung gegen das BGST im Raum steht; m.a.W. ist nicht eine eigentliche Widerhandlung gegen die damals geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr (vgl. hierzu sogleich Ziff. IV.15.), sondern der Vorwurf, wonach der Beschuldigte den Anordnungen des E.________- Sicherheitsdiensts keine Folge geleistet habe, zu prüfen (vgl. hierzu auch das Urteil SK 22 175 des Obergerichts des Kantons Bern E. 17.2).