83 Abs. 1 Bst. j EpG ergibt, dass von dieser Strafbestimmung sämtliche Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung erfasst sind, unabhängig davon, ob sie in der normalen Lage von den kantonalen Behörden oder in der besonderen Lage vom Bundesrat angeordnet wurden (vgl. hierzu das Urteil SK 21 200 des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2022 E. 14.3.1). Im zitierten Urteil gelangte die 2. Strafkammer des Obergerichts zu folgendem Fazit (E. 14.3.3): Eine Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Covid-19- Verordnung besondere Lage kann somit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst.