379 StPO). Wie bereits dargelegt, behielt sich das Berufungsgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2025 vor, den angeklagten Sachverhalt auch im Hinblick auf Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818-101.26 [Stand vom 14. Januar 2021]) zu würdigen (vgl. E. I.2. hiervor). Zu den anwendbaren Bestimmungen ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen der Bevölkerung nach Art. 40 EpG widersetzt. Der genannte Art. 40 EpG regelt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen.