SR 818.101) gestützt, sondern den Beschuldigten in Anwendung von Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Co- vid-19-Verordnung besondere Lage schuldig erklärt. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Diese Bestimmungen finden auch im Berufungsverfahren Anwendung (Art. 379 StPO).