14. Anwendbare Strafbestimmungen Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 16. Februar 2021 vorgesehen – als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; AS 2011 3961) gewürdigt (Art. 9 Abs. 1 BGST). Während indes im Strafbefehl der Schuldspruch in Anwendung von Art. 9 BGST i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG erfolgte, hat die Vorinstanz den fraglichen Schuldspruch nicht auf eine Strafnorm im Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) gestützt, sondern den Beschuldigten in Anwendung von Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 9 Abs. 1 BGST i.V.m.