115 Z. 31). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, als zutreffend. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet demnach die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. Februar 2021 (E. II.8. hiervor) weitestgehend als erstellt. Eine Retusche erfolgt insoweit, als in Übereinstimmung