Zur Frage betreffend die Aufforderung an die Adresse des Beschuldigten, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen und das vorgeworfene Nichtbefolgen durch den Beschuldigten sei darauf hingewiesen, dass die Schilderungen im Ereignisbericht des E.________-Sicherheitsdiensts vom 17. Januar 2021 grundsätzlich zu überzeugen vermögen. Allerdings ist nicht ausser Acht zu lassen, dass in diesem Punkt der Verfasser des Berichts selbst vor der Vorinstanz zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte ausgestiegen oder weitergefahren sei (pag. 115 Z. 31).