Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass im Zuge der Diskussionen um das «Sach- und Rechtsattest» auch das Thema der besonderen Gründe zwischen dem E.________-Sicherheitsdienst und dem Beschuldigten durchaus zur Sprache gebracht wurde. Zur Frage betreffend die Aufforderung an die Adresse des Beschuldigten, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen und das vorgeworfene Nichtbefolgen durch den Beschuldigten sei darauf hingewiesen, dass die Schilderungen im Ereignisbericht des E.________-Sicherheitsdiensts vom 17. Januar 2021 grundsätzlich zu überzeugen vermögen.