119 Z. 29 ff.). Auch dies spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach ihm die Geltendmachung seiner besonderen Gründe seitens E.________-Sicherheitsdienst verunmöglicht worden sei. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass im Zuge der Diskussionen um das «Sach- und Rechtsattest» auch das Thema der besonderen Gründe zwischen dem E.________-Sicherheitsdienst und dem Beschuldigten durchaus zur Sprache gebracht wurde.