Auch die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er seine besonderen Gründe gar nicht habe darlegen können, da es unmittelbar nach dem Vorzeigen des Attests zu Diskussionen gekommen sei, vermögen keineswegs eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung zu plausibilisieren. So geht aus dem Ereignisbericht vom 17. Januar 2021 und der Einvernahme des Zeugen F.________ hervor, dass der Beschuldigte darauf hingewiesen worden sei, dass auch bei «besonderen Gründen» ein Attest erforderlich sei und er die Möglichkeit gehabt habe, besondere Gründe zu nennen, aber nichts habe vorweisen können (pag. 116 pag. 4 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme belastete F.________ den Beschuldigten nicht über