In sachverhaltlicher Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte ein Attest vorzeigte, welches vom E.________-Sicherheitsdienst in Übereinstimmung den dem Sicherheitsdienst damals vorliegenden Informationen als ungültig erachtet wurde. Die Frage der tatsächlichen Gültigkeit des Attests wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung noch aufzuwerfen sein (E. IV.19.1.1 hiernach). Auch die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er seine besonderen Gründe gar nicht habe darlegen können, da es unmittelbar nach dem Vorzeigen des Attests zu Diskussionen gekommen sei, vermögen keineswegs eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung zu plausibilisieren.