10 soweit nachvollziehbar, als F.________ offen und transparent schilderte, es habe sich um einen «08/15-Fall» gehandelt und der Sicherheitsdienst sei nach Schema vorgegangen. Das Vorgehen des Sicherheitsdiensts gemäss Ereignisbericht entspricht denn auch den Vorgaben zum Umgang mit dem «Sach- und Rechtsattest» aus der Tarifinformation des Branchenverbands I.________. In sachverhaltlicher Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte ein Attest vorzeigte, welches vom E.________-Sicherheitsdienst in Übereinstimmung den dem Sicherheitsdienst damals vorliegenden Informationen als ungültig erachtet wurde.