Der Beschuldigte verweigerte das Anziehen der Maske und stellte sich auf den Standpunkt, das vorgezeigte «Sach- und Rechtsattest» sei zu beachten. Ob in der Folge – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – durch den Sicherheitsdienst weitere Abklärungen zur Gültigkeit des «Sach- und Rechtsattests» resp. eine Weiterleitung an die E.________ in Aussicht gestellt wurden, ist nach Auffassung der Kammer zu bezweifeln. Zwar konnte F.________ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme keine zusätzlichen, über den Ereignisbericht hinausgehenden Informationen zum Vorfall mehr wiedergeben. Dieser Umstand ist indes in-