Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich nicht als willkürlich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zug keine Maske trug und in der Folge im Rahmen der Fahrausweiskontrolle vom E.________-Sicherheitsdienst auf die Maskentragpflicht im ÖV hingewiesen wurde. Daraufhin zeigte der Beschuldigte ein «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur. H.________ vor. Zwischen den Mitarbeitenden des Sicherheitsdiensts und dem Beschuldigten kam es im Folgenden zu einer Diskussion.