Zudem habe F.________ sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern können und angegeben, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte den Zug bei der nächsten Haltestelle verlassen habe oder nicht. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erachtete die Vorinstanz diesen Teil des Sachverhalts als nicht erstellt und hielt beweiswürdigungsmässig fest, dass der Beschuldigte den Aufforderungen des Sicherheitsdiensts insoweit nicht nachkam, als er keine Schutzmaske angezogen habe und kein gültiges Attest, welches ihn von der Maskenpflicht entbindet, habe vorzeigen können. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich nicht als willkürlich.