über dessen Bedeutung und Tragweite wird bei den rechtlichen Ausführungen (E. 19.1.1 hiernach) zurückzukommen sein. Die Vorinstanz erwog, bezugnehmend auf die Frage, ob der Beschuldigte vom Sicherheitsdienst der E.________ aufgefordert worden sei, den Zug zu verlassen, würden für das Gericht ernsthafte und unüberwindbare Zweifel verbleiben, ob diese Aufforderung erfolgt sei und der Beschuldigte den Zug trotzdem nicht verlassen habe. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass diese Aufforderung in den Diskussionen über die Gültigkeit des «Sach- und Rechtsattest» untergegangen sei. Zudem habe F.___