In der Folge habe man den Beschuldigten über das weitere Vorgehen bezüglich rechtlicher Schritte informiert (pag. 4). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Vorinstanz gab F.________ zu Protokoll, sich nicht mehr an den Beschuldigten erinnern zu können und sich auf das E.________-Protokoll berufen zu müssen (pag. 115 Z. 16 und 19). Es sei ein 08/15-Fall gewesen, wobei sie nach Schema vorgegangen seien (pag. 115 Z. 24 und pag. 116 Z.1). Das heisst, sie hätten dem Beschuldigten erklärt, dass das Attest von Dr. iur. H.________ nicht ausreiche und ihn aufgefordert, ein gültiges, medizinisches Attest vorzuweisen. Sie hätten dem Beschuldigten dann eine Maske angeboten resp.