E.________ wird ausgeführt, der Beschuldigten sei über die geltenden Massnahmen und Art. 9 BGST informiert worden. Sodann sei ihm erklärt worden, dass das vorgezeigte «Sach- und Rechtsattest» nicht gültig sei und auch bei «besonderen Gründen» ein gültiges Attest vorgewiesen werden müsse. Dem Beschuldigten sei in der Folge eine Maske angeboten worden, die er verweigert habe. Weiter habe man den Beschuldigten aufgefordert, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, was ebenfalls nicht befolgt worden sei. In der Folge habe man den Beschuldigten über das weitere Vorgehen bezüglich rechtlicher Schritte informiert (pag. 4).