8 vorgehalten und gesagt, dieses sei zu akzeptieren. Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, im fraglichen Zug keine Maske getragen zu haben (pag. 119 Z. 2). Ebenso ist unstrittig, dass der Beschuldigte nach dem Hinweis auf die im öffentlichen Verkehr geltende Maskenpflicht das «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur H.________ vorzeigte, wobei er seitens E.________-Sicherheitsdienst auf dessen Ungültigkeit hingewiesen wurde (pag. 12). In der Folge gehen die Darstellungen des Beschuldigten und der E.________- Mitarbeitenden auseinander. Im Ereignisbericht des Sicherheitsdiensts der