Ausgangspunkt der Beweiswürdigung. Im genannten Bericht wird dargelegt, F.________ und ein weiterer J.________-Mitarbeiter, G.________, hätten am 17. Januar 2021 im E.________-Zug .________ (ab C.________ (Ortschaft) Richtung D.________(Ortschaft)) um 16:12 Uhr eine Fahrausweiskontrolle getätigt, wobei der Beschuldigte aufgefallen sei, da er keine Maske auf sich gehabt habe. Der Beschuldigte habe einen gültigen Fahrausweis vorweisen können. Da sich andere Reisende sichtlich gestört gefühlt hätten, sei er auf sein Fehlverhalten bezüglich der geltenden Maskentragpflicht im ÖV hingewiesen worden.