13. Erwägungen der Kammer Inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich sein sollte, geht aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht hervor. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich mit den ihr vorliegenden Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bildet der Ereignisbericht von F.________, J.________ (Sicherheitsdienst der E.________ AG) vom 17. Januar 2021 (pag. 4) Ausgangspunkt der Beweiswürdigung.