_ nicht gültig sei. Stattdessen habe er später die Busse erhalten, wobei er mit Schreiben vom 19. Februar 2021 den Sachverhalt richtiggestellt habe. Der Beschuldigte macht geltend, es wäre dannzumal ein Leichtes gewesen, die Richtigkeit seiner Darstellung zu prüfen. Dass dies nicht geschehen sei, liege nachweislich nicht in seiner Verantwortung. Der Vorwurf, er habe seine besonderen Gründe nicht in geeigneter Weise nachgewiesen, sei nach dem von ihm geschilderten Tathergang nichtig, da es nicht so weit gekommen und dies auch nicht von ihm verlangt worden sei (pag. 181 f.).