12. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, seine Gewissensgründe seien im Tatzeitpunkt vorgelegen, wobei sie damals wegen dem im Prozess ausgeführten Tathergang nicht zur Anwendung gekommen seien. So sei es mit dem Sicherheitspersonal schon nach dem Vorzeigen des Attests von Herrn Dr. iur. H.________ zu Diskussionen gekommen. Das E.________-Sicherheitspersonal habe ihn den Zug weiter benützen lassen und versprochen, die Gründe abzuklären, warum das Attest von Dr. iur. H.________ nicht gültig sei.