Auch habe er kein gültiges Arztzeugnis vorgewiesen, welches ihn von der Maskenpflicht entbunden hätte, sondern das «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur. H.________ vorgelegt, wobei er vom Sicherheitsdienst auf dessen Ungültigkeit hingewiesen worden sei. Ob der Beschuldigte auch aufgefordert worden sei, den Zug an der nächsten Haltestelle zu verlassen, liess sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht erstellen (pag. 159, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).