7 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte trotz der im öffentlichen Verkehr geltenden Maskenpflicht keine Schutzmaske getragen habe und diese auch nach Aufforderung des Sicherheitsdiensts der E.________, welcher vom Beschuldigten als solcher erkannt worden sei, nicht habe anziehen wollen. Auch habe er kein gültiges Arztzeugnis vorgewiesen, welches ihn von der Maskenpflicht entbunden hätte, sondern das «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur.