Hingegen macht er geltend, er habe aus Ge- wissens- und Willensgründen keine Maske getragen, was vor der Vorinstanz keine Berücksichtigung gefunden habe. Es wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Gewissens- resp. Weltanschauungsgründe resp. das von ihm vorgelegte Rechtattest von Dr. iur. H.________ eine Ausnahme bzw. einen Dispens von der Maskenpflicht begründen (E. IV.19.1.1 hiernach).