Unstrittig ist sodann, dass der E.________-Sicherheitsdienst gegenüber dem Beschuldigten festhielt, dass das vorgelegte «Sach- und Rechtsattest» nicht gültig sei. Der Beschuldigte macht hierzu jedoch geltend, der Sicherheitsdienst habe die genauen Gründe für die Ungültigkeit des Attests nicht gekannt. Dass medizinische Gründe ursächlich für das Nichttragen der Maske seien, wird vom Beschuldigten nicht behauptet. Hingegen macht er geltend, er habe aus Ge- wissens- und Willensgründen keine Maske getragen, was vor der Vorinstanz keine Berücksichtigung gefunden habe.