97 BGG). Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). 8. Angeklagter Sachverhalt Gemäss Strafbefehl BM 21 5923 vom 12. Februar 2021 (pag. 7 f.), welcher zur Anklage erhoben wurde, soll der Beschuldigte am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr, den E.________-Zug Nr. .________ auf der Strecke