5 portunternehmen im öffentlichen Verkehr vorgeworfen, wobei sich der Vorwurf auf den Deliktszeitpunkt vom 17. Januar 2021 bezieht (pag. 7 f.). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 21. November 2023 waren folglich drei Jahre noch nicht verstrichen, weshalb der Sachverhaltsvorwurf nicht verjährt ist. Weitere Gründe, wonach das Urteil definitiv nicht ergehen kann, werden vom Beschuldigten nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nach Art.