155 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt binnen drei Jahren (Art. 109 StGB). Beim vorliegenden Vorwurf ist das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht gegeben. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl BM 21 5923 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2021 die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Trans-