Bei den vom Beschuldigten vorgebrachten Gründen handelt es sich nicht um unüberwindbare Verfahrenshindernisse oder fehlende Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO, welche die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hätten. Auf die vorgebrachten Argumente wird – soweit relevant – im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein (siehe sogleich E. III.). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung die Strafverfahren BM 20 27991 und BM 20 33847 einstellte (vgl. hierzu pag. 155 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).